Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Wetzlich Optik Präzision GmbH
1. Geltungsbereich
Die Firma Wetzlich liefert ausschließlich zu den nachfolgend aufgeführten
Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese Verkaufsbedingungen gelten
ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz
1 BGB. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers
werden nur anerkannt, wenn die Geltung ausdrücklich schriftlich von der Firma
Wetzlich bestätigt ist.
Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte
verwandter Art handelt, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden.
Auch bei kurzfristig auszuführenden von uns nicht mündlich oder schriftlich
bestätigten Aufträgen erklärt sich der Käufer mit diesen Geschäftsbedingungen
ausdrücklich einverstanden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Sämtliche Angebote der Firma Wetzlich sind freibleibend und unverbindlich. Der
Vertragsabschluss mit uns kommt bei mündlichen bzw. fernmündlichen
Bestellungen durch die mündliche oder fernmündliche Annahmeerklärung der
Firma Wetzlich zustande. Bei schriftlichen Bestellungen kommt der
Vertragsschluss mit Eingang der Bestellung bei der Firma Wetzlich zustande,
soweit die Firma Wetzlich nicht binnen 48 Stunden widerspricht.
Besteht zwischen dem Käufer und der Firma Wetzlich ein Abnahmevertrag, so
sind Mitarbeiter und Vertreter der Firma Wetzlich nicht berechtigt, mündliche
Nebenabreden zu treffen, mündliche Zusagen zu geben oder mündliche
Vereinbarungen über die Änderung des Abnahmevertrages zu treffen. Solche
Vereinbarungen, Nebenabreden oder Zusagen verpflichten die Firma Wetzlich
nur nach entsprechender schriftlicher Bestätigung durch die Firma Wetzlich.
3. Preise
Unsere angegebenen Preise verstehen sich in Euro ab Viersen, als Stückpreise
für rohrunde Brillengläser. Maßgebend sind die jeweils am Tag der Lieferung
gültigen Listenpreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Im Übrigen gelten die in den Rechnungen bzw. Lieferscheinen genannten
Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Für die Sonderanfertigung von Produkten, die in den Preislisten der Firma
Wetzlich nicht aufgeführt sind, werden Sonderabsprachen getroffen.
4. Zahlung
Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug. Bei
Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt die Firma
Wetzlich 2 % Skonto vom Rechnungsbetrag. Im Falle eines Lastschrifteinzuges
gewährt die Firma Wetzlich 3 % Skonto vom Rechnungsbetrag. Soweit sich die
Rechnung auf eine Leistung bezieht, die nicht ausschließlich die Lieferung von
Waren zum Gegenstand hat, sind diese zahlbar netto innerhalb von 30 Tagen
ohne Abzug.
Die Zahlung erfolgt durch Lastschrifteinzug, Überweisung oder Scheck.
Erfüllung der Zahlungsverpflichtung tritt bei Zahlung aller Art an dem Tag ein,
an dem die
Firma Wetzlich über die Zahlung uneingeschränkt verfügen kann.
Gerät der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden
vereinbarungsgemäß gewährte Rabatte ausgesetzt und zunächst zur Deckung
der Finanzierung der durch die vom Käufer infolge seines Zahlungsverzuges
entstandenen Kosten eingesetzt.
Bei vom Käufer zu vertretenden Zahlungsverzug ist die Firma Wetzlich
berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist die Firma Wetzlich berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu
fordern. Falls die Firma Wetzlich in der Lage ist, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen, kann dieser ebenfalls geltend gemacht
werden.
Gegenüber Forderungen der Firma Wetzlich ist der Käufer mit Aufrechnungen
von eigenen Forderungen ausgeschlossen, soweit diese nicht rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind.
Storniert der Käufer einen bereits erteilten Auftrag, so ist der Käufer verpflichtet,
der Firma Wetzlich die durch die Bearbeitung entstandenen Kosten zu
ersetzen.
5. Lieferung
Lieferung- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von Ereignissen, die der Firma Wetzlich die Lieferung trotz Beachtung aller
zumutbaren Sorgfalt wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wozu
insbesondere Krieg, hoheitliche Eingriffe, Streik/Arbeitskämpfe bei der Firma
Wetzlich oder den Lieferanten, Feuer, Rohmaterial- bzw. Energiemangel,
Verkehrsstörungen sowie nicht zu vertretende Folgen von Betriebsstörungen
zählen, berechtigen die Firma Wetzlich mit entsprechender Verzögerung zu
liefern. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger
Ereignisse und Hindernisse. Dasselbe gilt, sofern die vorstehend aufgeführten
Leistungshindernisse vor Vertragsabschluss vorhanden, aber der Firma
Wetzlich unbekannt waren. Beginn und Ende derartiger Leistungshindernisse
werden dem Käufer, sobald wie möglich, mitgeteilt.
Teillieferungen sind innerhalb der angegebenen Lieferfristen zulässig, sofern
nicht ausdrücklich Gegenteiliges vertraglich vereinbart worden ist.
6. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an das den Transport
ausführende Unternehmen übergeben worden ist oder zwecks Versendung das
Lager der Firma Wetzlich verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden
der Firma Wetzlich unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Der Käufer muss einen Mangel der Ware unverzüglich nach Eingang der
Lieferung der Firma Wetzlich schriftlich oder digital mitteilen. Mängel, die auch
bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind der Firma
Wetzlich unverzüglich nach Entdeckung in gleicher Weise mitzuteilen.
Während eines Zeitraums von 12 Monaten nach Übernahme der Lieferung hat
der Käufer einen Anspruch auf Nachbesserung oder Lieferung einer
mangelfreien Ware. Können der Gewährleistungspflicht unterliegende Fehler
nicht beseitigt werden oder sind für den Käufer weitere
Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Käufer anstelle der
Nachbesserung Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der
Vergütung verlangen.
Natürlicher Verschleiß und unsachgemäße Behandlung ist in jedem Fall von der
Gewährleistung ausgeschlossen.
7. Haftung
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die
Firma Wetzlich - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit; bei leichter
Fahrlässigkeit begrenzt nur auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden.
8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung und Ausgleich der jeweiligen
Rechnung, auch bei Wechsel- und Scheckeinlösung unser Eigentum. Ohne
unsere schriftliche Zustimmung darf die Ware weder verpfändet noch
sicherungsübereignet werden.
9. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der
Geschäftssitz der Firma Wetzlich, somit das örtlich zuständige Amtsgericht
Viersen, bzw. das Landgericht Mönchengladbach als ausschließlicher
Gerichtsstand vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter
Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen,
auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat.
Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit der Firma
Wetzlich geschlossenen Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Zustimmung der Firma Wetzlich.
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder sonstiger
Vereinbarungen mit der Firma Wetzlich unwirksam sein oder werden, so bleibt
die Gültigkeit der anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen hiervon
unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder Vereinbarung tritt
diejenige gesetzliche Bestimmung die der unwirksamen wirtschaftlich am
nächsten kommt.

