AGB
1.Geltungsbereich
Die Firma Wetzlich Optik Präzision GmbH (im Folgenden „Wetzlich“ genannt) liefert aus-schließlich zu den nachfolgend aufgeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen, ohne Rück-sicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn die Geltung ausdrücklich von der Firma Wetzlich bestätigt ist. Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Auch bei kurzfristig auszuführenden und von uns nicht mündlich oder schriftlich bestätigten Aufträgen erklärt sich der Käufer mit diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich einverstanden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Sämtliche Angebote der Firma Wetzlich sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsabschluss mit uns kommt bei mündlichen bzw. fernmündlichen Bestellungen durch die mündliche oder fernmündliche Annahmeerklärung der Firma Wetzlich oder die Lieferung der Ware zustande. Bei schriftlichen Bestellungen kommt der Vertragsschluss mit Eingang der Bestellung bei der Firma Wetzlich zustande, soweit die Firma Wetzlich nicht binnen 2 Werktagen widerspricht.
Besteht zwischen dem Käufer und der Firma Wetzlich ein Abnahmevertrag, so sind Mitarbeiter und Vertreter der Firma Wetzlich nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen, mündliche Zusagen zu geben oder mündliche Vereinbarungen über die Änderung des Abnahmevertrages zu treffen. Solche Vereinbarungen, Nebenabreden oder Zusagen verpflichten die Firma Wetzlich nur nach entsprechender schriftlicher Bestätigung durch die Firma Wetzlich.
3. Preise
Unsere angegebenen Preise verstehen sich in Euro ab Korschenbroich, als Stückpreise für rohrunde Brillengläser. Maßgebend sind die jeweils am Tag des Auftragseinganges gültigen Listenprei-se zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Übrigen gelten die in den Rechnungen bzw. Lieferscheinen genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nicht anderslautende individuelle Absprachen schriftlich getroffen wurden. Für die Sonderanfertigung von Produkten, die in den Preislisten der Firma Wetzlich nicht aufgeführt sind, werden Sonderabsprachen getroffen.
Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentlichen Abgaben trägt der Käufer.
4. Zahlung
Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt die Firma Wetzlich 1 % Skonto vom Rechnungsbetrag. Im Falle eines Lastschrifteinzuges gewährt die Firma Wetzlich 2 % Skonto vom Rechnungsbetrag.
Die Zahlung erfolgt durch Lastschrifteinzug oder Überweisung. Erfüllung der Zahlungsverpflichtung tritt bei Zahlung aller Art an dem Tag ein, an dem die Firma Wetzlich über die Zahlung uneingeschränkt verfügen kann.
Gerät der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden vereinbarungs-gemäß gewährte Rabatte ausgesetzt und zunächst zur Deckung der Finanzierung der durch die vom Käufer infolge seines Zahlungsverzuges entstandenen Kosten eingesetzt.
Bei vom Käufer zu vertretenden Zahlungsverzug ist die Firma Wetzlich im Falle einer Stundung berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Kaufpreis während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Gegenüber Forderungen der Firma Wetzlich ist der Käufer mit Aufrechnungen von eigenen Forderungen ausgeschlossen, soweit diese nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung von Wetzlich stehen. Die Firma Wetzlich ist berechtigt, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (zum Beispiel durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls Nachfristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung vertretbarer Sachen (Einzelanfertigung) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
5. Lieferung
Die Lieferung erfolgt ab Werk Korschenbroich, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
Die Geltendmachung eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Firma Wetzlich die Lieferung trotz Beachtung aller zumutbaren Sorgfalt wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wozu insbesondere Krieg, hoheitliche Eingriffe, Streik/Arbeitskämpfe bei der Firma Wetzlich oder den Lieferanten, Feuer, Rohmaterial- bzw. Energiemangel, Verkehrsstörungen sowie nicht zu vertretende Folgen von Betriebsstörungen zählen, berechtigen die Firma Wetzlich mit entsprechender Verzögerung zu liefern.
Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Ereignisse und Hindernisse. Dasselbe gilt, sofern die vorstehend aufgeführten Leistungshindernisse vor Vertragsabschluss vorhanden, aber der Firma Wetzlich unbekannt waren. Beginn und Ende derartiger Leistungshindernisse werden dem Käufer, sobald wie möglich, mitgeteilt. Teillieferungen sind innerhalb der angegebenen Lieferfristen zulässig, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vertraglich vereinbart worden ist.
6. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an das den Transport ausführende Unternehmen übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk der Firma Wetzlich verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Firma Wetzlich unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Der Käufer muss einen Mangel der Ware unverzüglich nach Eingang der Lieferung der Firma Wetzlich schriftlich oder in Textform mitteilen.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind der Firma Wetzlich unverzüglich nach Entdeckung in gleicher Weise mitzuteilen.
7. Gewährleistung
Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unter-nehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung bzw. nach den entsprechenden DIN EN ISO Normen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für veröffentlichte Aussagen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zum Beispiel Werbeaussagen) auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Bei allen zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Werktagen nach Ablieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für die nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mängel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zusätzlich wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Vorausset-zungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Unberührt hiervon bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
8. Haftung
Soweit sich aus diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nichts Anderweitiges ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zum Beispiel Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
- a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
- b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die sich aus den oben genannten Gründen ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzung durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gilt nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zu-rücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorausset-zungen und Rechtsfolgen.
9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zum Beispiel Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß den unten genannten Regelungen befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das bestehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehenden Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß den oben genannten Regeln geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
10. Ausfuhrgenehmigung und Einholung behördlicher Genehmigung
Für die Ausfuhr der gelieferten Ware eventuell notwendige Zustimmungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sind vom Käufer im eigenen Namen und auf eigene Kosten einzuholen. Die Versagung einer solchen Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Käufer nicht, vom Vertrag zurück zu treten. Sofern der Käufer für das Inverkehrbringen der Ware beispielsweise in seinem Land eine behördliche Genehmigung benötigt, ist diese ebenfalls vom Käufer im eigenen Namen und auf eigene Kosten einzuholen. Die Versagung einer solchen Genehmigung berechtigt den Käufer nicht, vom Vertrag zurück zu treten.
11. Datenschutz
Die Fa. Wetzlich weist darauf hin, dass sie waren-, auftrags- und personenbezogene Daten des Käufers zur Bearbeitung seines Bestellauftrages speichern wird. Dies geschieht nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Einzelheiten ergeben sich aus der auf unserer Website verfügbaren Datenschutzerklärung.
12. Schlussbestimmungen
Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Wetzlich. Wetzlich ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß dieser AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat.
Stand: Juli 2019 | WETZLICH – Optik-Präzision GmbH